Allgemeine Geschäftsbedingungen
Metallbau & Fahrzeugtechnik Haas, Inh. Ralf Haas
§ 1 Allgemeines –
Geltungsbereich
1. Lieferungen und Leistungen, welche Metallbau & Fahrzeugtechnik Haas erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen unseren
Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Regelungen unserer Kunden, gelten nur dann, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
2. Kunden im Sinne unserer Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. (Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet wird. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, denen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet
wird.)
3. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Diese AGB gelten auch für jedes außerhalb Deutschlands abgeschlossene Geschäft, ohne Vorbehalt der Bedingungen des Käufers, die
unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen entgegenstehen oder von ihnen abweichen.
§ 2 Angebot und Bestellung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns
anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes an den Kunden erklärt werden.
3. Bestellt der Kunde das Werk auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu
vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichterfüllbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. Alle dem Kunden übermittelten Dokumente oder an ihn gelieferten Muster unterliegen dem Urheberrecht. Bei den Dokumenten kann es sich entweder um Angebote, Fotos, Illustrationen, Zeichnungen,
Pläne, Programme, technische Daten, Berechnungsnotizen oder jede andere Dokumentation, technische und/oder finanzielle Kommunikation handeln.
4. Die Angebotsunterlagen sind vertraulich. Der Kunde darf sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergeben.
5. Der Kunde garantiert, dass der Inhalt der von ihm zur Verfügung gestellten Dokumente, Pläne, Zeichnungen oder Modelle keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verwendet. Er garantiert, dass er frei
über sie verfügen kann, ohne gegen eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zu verstoßen. Der Kunde haftet gegenüber der Metallbau & Fahrzeugtechnik Haas für alle direkten oder indirekten
Folgen von zivil- oder strafrechtlichen Haftungsklagen, die sich insbesondere aus einer Klage wegen Fälschung oder unlauterem Wettbewerb ergeben, die der Kunde oder sein Umfeld zu vertreten
hat.
6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Bruttogewichte und Abmessungen der Produkte
sind nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe angegeben und nicht verbindlich. Konstruktionsänderungen, die das Produkt nicht beschädigen, verändern und/oder Änderungen des
äußeren Erscheinungsbildes sind, sind ohne vorherige Ankündigung möglich.
§ 3 Kostenvoranschlag – Vorarbeiten
1. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages (Angebot); in diesem sind die
Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Artikel im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Betrieb Metallbau & Fahrzeugtechnik Haas ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Abgabe gebunden.
2. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
3. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung
vergütungspflichtig.
4. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der
Auftragsrechnung verrechnet.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich etwaiger Verpackung.
Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser
Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als
15% des Lieferwertes.
§ 6 Gefahrenübergang bei Lieferung
1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe,
beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den
Kunden über.
§ 7 Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl, Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
2. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie
dem Kunde unzumutbar ist, kann er nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe § 8)
statt der Leistung verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunde jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Das Recht des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Werkes/Reparaturgegenstandes.
Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
unser Eigentum.
2. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss der Kunde unverzüglich schriftlich
benachrichtigen.
3. Wird mangels Zahlung die Demontage oder Rücknahme erforderlich, so gehen die Kosten für Demontage, Abtransport und Wertminderung des Liefergegenstandes zu Lasten des Kunden. Zur Instandsetzung von
Schäden, die bei der Entfernung des Liefergegenstandes am Baukörper oder anderen Teilen auftreten bzw. durch die Demontage oder Entfernung sichtbar werden, sind wir nicht verpflichtet, ausgenommen
vorsätzliche Beschädigungen. Den Beweis hierfür hat der Kunde zu führen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahekommt.
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